{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Da ein soziales Zusammenleben unter einem Dach grundsätzlich nicht unproblematisch erscheint, bedarf ein auf Dauer ausgerichtetes Gemeinschaftsverhältnis einer klaren Abgrenzung der Interessensphären (BGE 127 III 511). Es darf nicht zugelassen werden, dass einem Stockwerkeigentümer innerhalb der Gemeinschaft eine dominierende Stellung dadurch zukommt, dass er über die Nutzung eines allen Beteiligten dienenden Teils des Gebäudes ohne Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen nach seinem Gutdünken verfügen könnte. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber in Art. 712b\nZGB die Abgrenzung der sonderrechtsfähigen von den gemeinschaftlichen Teilen\nvorgenommen. Die gesetzliche Regelung dieser Bestimmung verfolgt einen Schutzzweck in zweifacher Hinsicht: Zum einen soll der einzelne Stockwerkeigentümer\nsein Sonderrecht möglichst ungestört ausüben können und durch diese Ausübung\ndie anderen nicht stören. Deshalb sieht Art. 712b Abs. 1 ZGB vor, dass die einzelnen Sonderrechtsbereiche klar voneinander abgegrenzt sein müssen. Zum anderen\nsind die Interessen aller Stockwerkeigentümer an der Erhaltung des Miteigentums\nzu schützen. Um zu verhindern, dass durch die Ausübung von Sonderrechten die\nInteressen aller anderen Stockwerkeigentümer an der Erhaltung des gemeinsamen\n11\n\nObjekts zur dauerhaften Nutzung verletzt werden, sieht Art. 712b Abs. 2 ZGB zwingend vor, dass an bestimmten Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks die Begründung von Sonderrechten ausgeschlossen ist. Die Bedeutung dieses Absatzes\n2 liegt darin, diejenigen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen, die neben dem Boden\neine gemeinschaftliche Zweckbestimmung haben, der rechtsgeschäftlichen Disposition der Stockwerkeigentümer zu entziehen, um damit den Bestand des Miteigentums am gemeinschaftlichen Grundstück dauerhaft zu wahren. Lediglich an denjenigen Teilen der Baute, die keine gemeinschaftliche Zweckbestimmung aufweisen,\nkönnen exklusive Nutzungs- und Verwaltungsrechte (Sonderrechte) begründet werden.\n\nb) Mit der Abgrenzung der Interessensphären hat es jedoch nicht sein Bewenden. Der in der Privatrechtsordnung vielfach zu beachtende Grundsatz der\nschonenden Rechtsausübung gilt auch für Stockwerkeigentümer; angesichts der\nengen räumlichen Beziehungen sind sie zu besonderer gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 68 zu Art. 712a ZGB; Rey,\na.a.O., Rz 810). Entsprechend bestimmt Art. 712a Abs. 2 ZGB, dass jeder Stockwerkeigentümer verpflichtet ist, alle Handlungen zu unterlassen, mit denen er die\nAusübung gleicher Rechte durch andere Stockwerkeigentümer behindert. Er darf\ngemeinschaftliche Bauteile, Anlagen und Einrichtungen weder beschädigen noch\nsie in ihrer Funktion oder äusseren Erscheinung beeinträchtigen. Diese Bestimmung statuiert im Sinne einer unmittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung\neine doppelte Unterlassungspflicht (Meier-Hayoz/Rey, a.a. O., N 69 ff. zu Art. 712a\nZGB; Bösch, René: Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 712a ZGB). Neben diesen allgemeinen, gesetzlichen Schranken der Sonderrechtsausübung bildet die im\nBegründungsakt und im Reglement der Stockwerkeigentümer umschriebene\nZweckbestimmung die wichtigste Schranke des Nutzungsrechts. Einschränkungen\nkönnen in vielerlei Hinsicht bestehen, doch ist darauf zu achten, das mit dem Miteigentum subjektiv-dinglich verbundene Sonderrecht nicht zur “nuda proprietas” abzuwerten. Ein allgemeiner Ausschluss jeglicher Berufsausübung erscheint deshalb\nals unhaltbar (BGE 111 II 330 ff.; Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 44 ff. zu Art. 712a\nZGB).\n\nc) Gemäss Ziff. 1.1 der öffentlichen Urkunde “Bereinigung und Gesamtnachtrag” (KB 2; im Folgenden: Bereinigung) sowie Ziff. 6 des Reglements (KB 3) ist das\nR. ein Wohn- und Geschäftshaus. Während die Stockwerkeinheiten im 2. bis 5.\nObergeschoss ausschliesslich Wohnzwecken sowie der Ausübung stiller und freier\nBerufe vorbehalten sind, stehen die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im 1.\n12\n\n"}