{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es ist unerfindlich, inwiefern eine Edition weiterer Grundbuchauszüge für die Zeit ab Eintritt\nder Rechtshängigkeit der Klage (24. November 2000 bis Juni 2002) daran etwas\nändern sollte; dies umso mehr, als der während dieses Zeitraums erfolgte Verkauf\nder vorgenannten Einheit unbestritten ist und der Berufungskläger selbst ausführt,\nes sei für die Eigentumsverhältnisse vom Status der Rechtshängigkeit auszugehen\n(vgl. S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4 sowie S. 8 Ziff. 3 der Berufungsbegründung). Mit einer\nweiteren Edition lässt sich somit für das vorliegende Berufungsverfahren nichts gewinnen, weshalb das Begehren abzuweisen ist. Im Übrigen setzt die Erhebung der\nin lit. a hievor erwähnten Klagen nicht etwa voraus, dass die betroffenen Stockwerkeinheiten unmittelbar über- oder nebeneinander liegen. Die Eigentümerstellung an\nsich ist ausreichend; mehr wird nicht verlangt. An diesem Ergebnis vermag auch\nder Umstand nichts zu ändern, dass C. gegen das Bauvorhaben des Berufungsklägers beziehungweise dessen Mieter D. keine Einsprache erhoben hat. Die von der\nBaubehörde der Landschaft X. erteilte Baubewilligung stellt eine behördliche Erklärung dar, dass dem projektierten Bau, für den ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem Baurecht entgegen stehen. Sie sagt demzufolge nichts über die zivilrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Liegenschaft\nund den geplanten Bau aus, insbesondere ordnet sie diese nicht neu oder bestimmt\nderen Bestand, Umfang beziehungsweise Untergang (PKG 1994 Nr. 5). Hinzugefügt sei, dass der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer ungerechtfertigten Einwirkung auf sein Eigentum aus Art. 641 Abs. 2 ZGB ebenso unverjährbar ist\nwie derjenige aus Art. 679 ZGB in Verbindung mit Art. 684 ZGB auf Unterlassung\noder Beseitigung übermässiger Immissionen. Lediglich der durch Art. 679 gewährte\nSchadenersatzanspruch unterliegt der einjährigen (relativen) und der zehnjährigen\n(absoluten) Verjährungsfrist gemäss Art. 60 OR (Rey, Heinz: Basler Kommentar,\na.a.O, N 29 f. zu Art. 679 ZGB). Duldet der Eigentümer jedoch während längerer\nZeit unangefochten eine Einwirkung auf sein Eigentum, so kann er unter Umständen\nnicht mehr dagegen vorgehen, ohne das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu verletzen. Die Verwirkung eines Anspruchs aus Verletzung von Rechten wegen verspäteter Rechtsausübung ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, weil nach Art. 2 Abs.\n2 ZGB der Rechtsmissbrauch offensichtlich sein muss (BGE 114 II 111 E 4, 109 II\n340 E 2a mit Hinweisen). Es ist somit nicht jedes irgendwie ein wenig stossende\n10\n\nVerhalten schon rechtsmissbräuchlich, sondern nur ein krass stossendes Verhalten. Selbst - was vorliegend nicht zutrifft - eine sehr lange widerspruchsY.e Duldung\neiner bestimmten Nutzung lässt das Zurückkommen auf diese Bereitschaft erst\ndann als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn C. beim Berufungskläger die bestimmte Erwartung geweckt hätte, er werde sein Recht nicht durchsetzen und dann\ntrotzdem darauf beharrt hätte. Blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet noch nicht Rechtsmissbrauch; diese ethische, allgemeine Schranke der formalen Rechtsordnung soll lediglich als ultima ratio im Einzelfall greifen (BGE 127 III\n513, 125 III 257 ff.).\n\n3. Im vorliegenden Verfahren wird einmal zu beurteilen sein, ob der Betrieb der “Y.” Bar in den Stockwerkeinheiten Nr. 53'242 und Nr. 54'069 des Berufungsklägers mit der Zweckbestimmung des Wohn- und Geschäftshauses R. vereinbar ist. Weiter wird allenfalls zu prüfen sein, ob durch den Betrieb dieses Lokals\nübermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB entstehen, welche vom Berufungsbeklagten nicht geduldet werden müssen.\n\n"}