{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist im kantonalen\nEntscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG)\nerreicht ist, sofern dies ohne erhebliche Weiterung möglich ist. Massgebend ist nach\nallgemeiner schweizerischer Lehre und der Praxis des Kantonsgerichtes der im\nZeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallen gelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15). Gemäss dem angefochtenen Urteil hatte der\nBerufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger eine Schadenersatzforderung\nim Betrage von Fr. 11'072.80 eingereicht, welche er in der Prozesseingabe auf Fr.\n10'639.-- reduzierte. Seitens des Berufungsklägers erfolgte weder eine gänzliche\nnoch teilweise Anerkennung; andererseits hat auch der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger seine Forderung in der Folge nicht unter Fr. 8'000.-- reduziert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung und Anschlussberufung kann folglich eingetreten werden.\n\n2. Den im Recht liegenden Grundbuchauszügen vom 24. Juni 2002 (vgl.\nPli Editionen Grundbuchamt X.) zufolge ist C. Eigentümer verschiedener Stockwerkeinheiten im Wohn- und Geschäftshaus R.. Das Eigentum umfasst nebst zwei Ein-\n8\n\nzimmerwohnungen im 1. und 4. Stock (StWE Nr. 53'249 und Nr. 53'263) eine Zweizimmerwohnung im 3. Stock (StWE Nr. 53'261) sowie verschiedene Nebenräume\nwie Skiraum, Lager, Sauna/Waschküche und Abstellraum.\n\na) Das Stockwerkeigentum vermittelt dem Berufungskläger einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Parzelle Nr. 1091, Plan 25 des Grundbuches der\nGemeinde X.. Mit diesem Miteigentumsanteil ist das Sonderrecht verknüpft, bestimmte Teile der auf dem Grundstück errichteten Gebäude ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können gemäss zwingender gesetzlicher Anordnung der Boden\nder Liegenschaft, elementare Gebäudeteile sowie solche, welche die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen. Anlagen und Einrichtungen, welche auch den anderen Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen (etwa Treppenhaus, Lift, zentrale Heizungsanlage und dergleichen mehr), sind der Verfügungsbefugnis der Stockwerkeigentümer ebenfalls entzogen (Art. 712b Abs. 2 Ziff.\n1 - 3 ZGB; Meier-Hayoz, Arthur/Rey, Heinz: Berner Kommentar, Bern 1988, N 8 ff.\nzu Art. 712b ZGB). Gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB ist jeder Eigentümer legitimiert,\nsich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr zu setzen. Dies gilt auch\nfür jeden einzelnen Miteigentümer, und zwar auch dann, wenn die Störung von einem anderen Miteigentümer oder, wie vorliegend, von einem anderen Stockwerkeigentümer ausgeht (Brunner, Christoph/Wichtermann, Jürg: Kommentar zum\nschweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, N 35 ff. zu\nArt. 646 ZGB; PKG 1994 Nr. 5). Anwendbar sind aber auch die Normen des Nachbarrechtes (Art. 679 und 684 ff. ZGB). In Verbindung mit Art. 712 a Abs. 2 ZGB\nverlangt Art. 684 ZGB eine Abwägung der Interessen des einzelnen Stockwerkeigentümers mit jenen der Gesamtheit aller anderen Stockwerkeigentümer. Jedem\nvon ihnen soll die ungestörte Benützung seiner gleichen Rechte ermöglicht werden;\nkeiner soll in der Ausübung seines Sonderrechtes einen die andern beeinträchtigenden oder schädigenden Gebrauch machen dürfen. Unzulässig sind deshalb materielle, ideelle und negative Immissionen, wenn sie unter Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Gesichtspunkte, der persönlichen Umstände, der Lage und Beschaffenheit des Grundstückes sowie des massgebenden Ortsgebrauchs übermässig sind (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 75 zu Art. 712a ZGB; BGE 126 III 227 f.).\nEbenso ist jeder Stockwerkeigentümer berechtigt, sich gegen Veränderungen der\nim Begründungsakt und Reglement festgelegten Zweckbestimmung zu wehren\n(PKG 1990 Nr. 5).\n9\n\n"}