{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar 2003 mitgeteilte Urteil liess A. durch seinen\nRechtsanwalt innert Frist am 14. März 2003 Berufung einlegen, mit den folgenden\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Es seien die Ziff. 1,2,4 und 5 des Dispositives des angefochtenen\nUrteils aufzuheben.\n2. Es sei die Klage des Berufungsbeklagten C. abzuweisen.\n3. Es sei das Pli Editionen Grundbuchamt X. betreffend der Eigentumsverhältnisse des Berufungsbeklagten C. im MFH “R.” auch\nfür das HB-Blatt 53'244, das während des Verfahrens seit Klageinstanzierung veräussert wurde (gemäss Prozesseingabe S. 3\nB/1.1. unbestritten), so wie dies der Streiteinberufene in seiner\nVernehmlassung behauptet (Ziff. II/B/2, Seite 3)und mittels Beweisantrag/Editionsbegehren beantragt hat, zu aktualisieren und die\nbeiliegende Kopie des Grundbuchblattes mit dem am\n18.07.1997/B.701 veränderten Grundstückbeschrieb von “Hotelbetrieb” in neu “Büro-/ Gewerberaum/ Wohnungen/ 1. Obergeschoss” zu den Editionsakten zu nehmen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.”\n\nNach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO\nerstattete der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung am 13. Mai\n2003. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Einhaltung der Nacht-\n6\n\nruhezeiten von 07.00 bis 20.00 gelte gemäss dem klaren Wortlaut des Reglements\nder Stockwerkeigentümergemeinschaft R. nur für die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss, nicht hingegen für jene im Erdgeschoss. Im Übrigen habe sich die Situation\nseit Prozessbeginn verändert, da C. die über der “Y.” Bar sich befindliche Einheit\nNr. 53'244 am 31. Oktober 2001 an H. verkauft habe, welche diese Räume als Labor\nbenutze. Schliesslich seien gegen das publizierte Bauprojekt von D. keine Einsprachen eingegangen. Sämtliche Stockwerkeigentümer hätten mit der Bereinigung und\ndem Gesamtnachtrag zur Begründungserklärung den Zweck des R. neu definiert;\nder Betrieb einer Café-Bar im Erdgeschoss verstosse nicht dagegen und sei reglementskonform. Auch aus der Geschichte der Stockwerkeigentümergemeinschaft R.\nlasse sich folgern, dass man gerade im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss eine\numfassende und eher weitergehende Nutzung anstrebte. Das Gebäude befinde\nsich denn auch nicht an einer ruhigen Wohnlage in X., sondern mitten in der Kernzone und an der Verkehrshauptader P.. Bei den erfolgten Mauerdurchbrüchen und\ndem an der Südwestfassade angebrachten Lüftungskasten handle es sich darüber\nhinaus um völlig untergeordnete Eingriffe, welche keine Auswirkungen auf das Aussehen und die Statik des Gebäudes hätten.\n\nC. erhob mit Eingabe vom 28. März 2003 frist- und formgerecht Anschlussberufung mit folgenden Anträgen:\n\"1. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben.\n2. Es sei dem Kläger/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung\nvon CHF 16'311.30 zuzusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% Mwst.)\nzulasten des Beklagten/Berufungsklägers.”.\n\nIn seiner Berufungsantwort vom 20. Juni 2003 trug C. auf Abweisung der\nBerufung an. Mit derselben Rechtsschrift wurde die Begründung der Anschlussberufung eingereicht. Das Rechtsbegehren wurde dahingehend abgeändert, als eine\nReduktion der beantragten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren\nauf Fr. 14'846.15 erfolgte. Zur Sache führte C. zunächst aus, er sei nach wie vor\nEigentümer verschiedener Stockwerkeinheiten im R., was aus dem Grundbuchauszug vom 24. Juni 2002 hervorgehe. Einer zusätzlichen Edition aus Händen des\nGrundbuchamtes X. bedürfe es nicht. Im Übrigen treffe es keineswegs zu, dass die\nStockwerkeigentümergemeinschaft eine Ausdehnung der bisherigen Nutzungsbefugnisse beabsichtigt habe; die Einhaltung der Nachtruhe von 20.00 Uhr bis 07.00\nUhr gelte gemäss Ziff. 6 und 7 des Reglement selbstverständlich auch für die La-\n7\n\ndenlokale im Erdgeschoss. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass es sich\nbeim Wohn- und Geschäftshaus um eine ruhige Liegenschaft handle. Die Behauptung des Berufungsklägers, es sei früher im 1. Obergeschoss ein Restaurant mit\nKüche für ca. 50-60 Personen vorhanden gewesen, treffe nicht zu. Dort habe sich\nlediglich der Frühstücksraum befunden. Demzufolge sei der Betrieb der “Y.” Bar\nzweckwidrig. Sodann gingen von diesem Lokal zweifellos auch übermässige Immissionen aus, welche zu Reklamationen von verschiedenster Seite geführt hätten. Damit habe der Berufungskläger sein Eigentumsrecht überschritten.\n\nDer Berufungskläger liess sich am 14. August 2003 zur Begründung der Anschlussberufung vernehmen. Er beantragte deren kostenfällige Abweisung.\n\n"}