{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dem Beklagten sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB\nzu verbieten, in den StWE Nr. 53'242 und Nr. 54'069 einen Restaurationsbetrieb (“Café-Bar”) zu führen bzw. führen zu lassen.\n2. Eventualiter sei dem Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art.\n292 StGB zu verbieten, die “Café-Bar” ausserhalb der üblichen\nGeschäftszeiten (07.00 bis 20.00 Uhr) offenzuhalten. Während\nder Öffnungszeiten seien die Lärmquellen so weit einzuschränken, dass der Kläger und die in seinen Stockwerkeinheiten wohnenden Gäste nicht beeinträchtigt werden.\n3. Die an der Südwestseite des Gebäudes “R.” (angrenzend an das\nGebäude der Kantonspolizei) an der Aussenfassade angebrachten Zu- und Abluftrohre seien zu entfernen und der ursprüngliche\nZustand sei wieder herzustellen.\n4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz über\nCHF 10'639.00 oder nach richterlichem Ermessen zuzüglich 5%\nZins ab 17. Januar 2001 für den vom 1. Dezember 2000 bis 17.\nJanuar 2001 (Datum der Vermittlung) erlittenen entgangenen Gewinn aus Vermietung seiner Stockwerkeinheiten zu bezahlen.\nWeitere Schadenersatzforderungen für die Zeit ab dem 18. Januar 2001 werden ausdrücklich vorbehalten.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive Kosten und\nEntschädigung für die Sicherstellung eines gefährdeten Beweises\ni.S.v. Art. 209 ff. ZPO vom 22. November 2000 sowie für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) zuzüglich 7.6%\nMehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.”\n\nD. Der Beklagte hatte anlässlich der Sühneverhandlung die kostenfällige\nAbweisung der Klage beantragt. Auf die Einreichung einer Prozessantwort hat er in\nder Folge verzichtet.\n\nE. In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2002 trug der Streitberufene\nD. ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Klage an.\n\nF. Nachdem C. die Klage beim Vermittleramt des Kreises Davos anhängig gemacht hatte, liess er mit Schreiben vom 24. November 2000 beim Bezirksge-\n4\n\nrichtspräsidium V. ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen mit dem\nBegehren, es seien die Umbauarbeiten in den Stockwerkeinheiten Nr. 53'242 und\n54'069 unverzüglich mittels superprovisorischer Verfügung einzustellen und dem\nGesuchgsgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB überdies zu verbieten, darin einen Restaurationsbetrieb zu führen beziehungsweise führen zu lassen.\nSodann seien die an der Südwestseite des R. an der Aussenfassade angebrachten\nZu- und Abluftrohre zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.\nDieses Gesuch wurde vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mit Verfügung vom 5. Februar 2001, mitgeteilt am 7. Februar 2001, abgewiesen.\n\nG. Mit Eingabe vom 14. Februar 2001 liess C. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen\nstellen mit dem Antrag, es seien in den Stockwerkeinheiten Nr. 53'244, 53'246,\n53'251, 53'256 und 53'263 Lärmmessungen bezüglich Musiklärm und Lüftungsgeräuschen anzuordnen, wobei auch der Bezirksgerichtspräsident eingeladen\nwerde, sich persönlich davon ein Bild zu machen. Gestützt auf diese Messungen\nund den persönlichen Eindruck des Vorgenannten sei anzuordnen, dass die Café-\nBar täglich ab 20.00 Uhr oder nach richterlichem Ermessen zu schliessen sei und\nder Gesuchsgegner die Lärmimmissionen soweit einzudämmen habe, dass das in\nZiff. 6 und 7 des Reglements erwähnte, für jedermann angenehme Wohnen gewährleistet bleibe. Auch dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. April 2001,\nmitgeteilt am 23. April 2001, abgelehnt.\n\nH. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erkannte in seinem Urteil vom 13.\nFebruar 2003, mitgeteilt am 21. Februar 2003, was folgt:\n\n\"1. Die Klage des C. gegen A. wird teilweise gutgeheissen und A. wird\nverpflichtet, die an der südwestlichen Seite des Gebäudes “R.”,\nP., X., (angrenzend an das Gebäude der Kantonspolizei) an der\nAussenfassade angebrachten Zu- und Abluftrohre sowie den Lüftungskasten so zurückzubauen, dass die Umfassungsmauer und\ndie Fassade aussehen, als wären dort nie Lüftungsrohre und ein\nLüftungskasten eingebaut gewesen.\n2. A. wird untersagt, in den StWE Nrn. 53'242 und 54'069 einen Bar-\n/Restaurationsbetrieb oder ähnliches zu führen bzw. führen zu\nlassen. Solches ist erst möglich, wenn die Zweckbestimmung dieser StWE im Verwaltungsreglement entsprechend abgeändert\nwürde.\n3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n5\n\n4. Die Kosten des Kreises Davos in Höhe von Fr. 200.00 gehen zu\neinem Fünftel (= Fr. 40.00) zulasten des C. und zu vier Fünfteln\n(= Fr. 160.00) zulasten des A.. Die Kosten des Bezirksgerichts\nPrättigau/Davos, bestehend aus:\n\n"}