{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Duff.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes A., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Postfach 222, Rosenhügelweg 6, 7270\nDavos Platz,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am\n21. Februar 2003, in Sachen des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten gegen C., Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5,\n7001 Chur,\n\nmit Streitverkündung des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers an\n\nD., Streiteinberufener, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,\n\nbetreffend Ausbau des Erdgeschosses im “R.”,\nStWE Nr. 53'242 und Nr. 54'069 in einen Restaurationsbetrieb,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. An der P. in X. befand sich das ehemalige Aparthotel R. Mit öffentlicher\nUrkunde vom 7. April 1997 erliessen die Stockwerkeigentümer eine “Bereinigung\nund Gesamtnachtrag”, wonach die Bewirtschaftungspflicht aufgehoben und das\nAparthotel R. in das Wohn- und Geschäftshaus “R.” umgewandelt wurde. Gleichzeitig wurde an der ausserordentlichen Eigentümerversammlung ein Reglement für\ndie Stockwerkeigentümergemeinschaft R. verfasst und zur Anmerkung im Grundbuch angemeldet. C. ist nach wie vor Eigentümer mehrer Stockwerkeinheiten des\nmehrstöckigen Gebäudes, welche er gewerbsmässig an Dritte vermietet. A. ist\nebenfalls Alleineigentümer verschiedener Stockwerkeinheiten, unter anderem der\nbeiden Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden Grundstücke\nNr. 53'242 und Nr. 54'069, welche die “Y.” beherbergen. Dabei handelt es sich um\nzwei im Erdgeschoss gelegene Einheiten, die früher während längerer Zeit als Ladenlokale genutzt worden waren.\n\nB. Am 1. September 2000 wurde im Amtsblatt der Landschaft X. unter\nder Rubrik “Baupublikationen” ein Umbauprojekt betreffend die beiden unter lit. A\nhievor aufgeführten Stockwerkeinheiten an der P. veröffentlicht. Bauherr - und Mieter dieser Einheiten - war D.; das Bauprojekt umfasste den Umbau des bestehenden\nLadenlokals in eine Café-Bar. Gegen dieses Baugesuch wurde in der Folge weder\nprivatrechtliche noch öffentlichrechtliche Einsprache erhoben. Schliesslich erteilte\ndie Baubehörde der Landschaft X. Gemeinde am 29. November 2000 die Bewilligung zur Ausführung des Bauvorhabens unter Vorbehalt der Zustimmung der\nStockwerkeigentümergemeinschaft R.. Dagegen reichte der Rechtsvertreter des\nBerufungsklägers zwei Wiedererwägungsgesuche ein. Mit Entscheid vom 13. Februar 2001, mitgeteilt am 16. Februar 2001, verzichtete die Baubehörde aufgrund\neines ihr vorgelegten Reglementsauszuges der Stockwerkeigentümergemeinschaft\nauf das Erfordernis der Zustimmung. Schliesslich wurde das Bauvorhaben ausgeführt; unter anderem wurde dabei die tragende Aussenwand auf der südwestlichen\nSeite des Gebäudes mit einem Zu- und Abluftrohr durchschlagen und ein Lüftungskasten angebracht. Dies erfolgte jedoch ohne Wissen der Stockwerkeigentümergemeinschaft beziehungsweise der Verwalterin. Die Bar wurde am 1. Dezember 2000\neröffnet und unter dem Namen “Y.” bis im Frühling 2002 betrieben. Infolge der mit\ndem Barbetrieb einhergehenden Immissionen (laute Musik bis in die frühen Morgenstunden, Entsorgung von Leergut, Gespräche angetrunkener Gäste auf der P.\nnach Schliessung des Lokals) intervenierten C. sowie dessen damalige Lebensgefährtin mehrmals beim Geschäftsführer der “Y.-Bar”. Auch im R. einquartierte Feriengäste beschwerten sich wegen der Störung ihrer Nachtruhe an der Recéption und\nbei der Gemeindepolizei.\n3\n\n"}