4. Die Kosten des Kreises Klosters von Fr. 132.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 5'535.20 gehen zu einem Viertel zu Lasten von A. und zu drei Vierteln zu Lasten von I. B., welcher A. für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Graubünden von Fr. 5’000.-- und die Schreigebühr von Fr. 375.--, total somit Fr. 5'375.--, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.