15. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil auch im Berufungsverfahren in der Regel zu Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung im Punkt der Dachlukarne sowie teilweise im Kostenpunkt durchgedrungen, während der Berufungsbeklagte beim Fenster in der Westfassade obsiegt hat. In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Nach den gleichen Grundsätzen ist auch mit den ausseramtlichen Kosten zu verfahren. Diese werden