d) Vorliegend besteht keine Veranlassung, bei der Auferlegung der ausseramtlichen Kosten von der obgenannten Kostenverteilung abzuweichen, weshalb der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger dessen ausseramtliche Aufwendungen in reduziertem Umfange zu entschädigen hat. Der Berufungsbeklagte reichte keine Urkunden zu seinen Aufwendungen ein. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes sowie der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung des Berufungsbeklagten an den Berufungskläger von Fr. 3'000.-- als angemessen. Damit ist die Berufung auch im Kostenpunkt teilweise gutzuheissen.