, Zürich 1997, N 1 ff. zu § 69 ZPO ZH). Der für die sachgerechte Prozessführung notwendige Aufwand bildet mit anderen Worten Kriterium für die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Die Entschädigung an die obsiegende Partei, welche von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11, 1986 Nr. 11), wobei das Gesetz dem Richter bei der Bemessung der ausseramtlichen 24 Entschädigung einen verhältnismässig grossen Spielraum offen lässt (PKG 1986 Nr. 11).