b) Was die erstinstanzlichen Kosten betrifft, so ist festzuhalten, dass der Kläger und Berufungsbeklagte mit seinem Begehren um Rückversetzung der Umbauten in den ursprünglichen Zustand nur bezüglich des Einbaus des Fensters durchgedrungen ist, während die Dachlukarne und die Wohnraumerweiterung dem Beklagten zugestanden wurden. Da der Einbau des Fensters gegenüber der Dachlukarne und der Wohnraumerweiterung eher gering ins Gewicht fällt, rechtfertigt es sich, die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu einem Viertel dem Berufungskläger und zu drei Vierteln dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.