14.a) Der Berufungskläger beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils und die Auferlegung der Kosten und Entschädigung an den Berufungsbeklagten. Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 294 ff.). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich auch bei Art. 122 Abs. 1 ZPO nicht um eine starre Vorschrift;