13. Der Berufungskläger hat damit zu Unrecht ein Fenster in die Westfassade eingebaut. Damit hat er in das geschützte Miteigentum des Berufungsbeklagten eingegriffen. Er ist daher zum Rückbau zu verpflichten und hat folglich das Fenster zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Klage des Berufungsbeklagten ist in diesem Punkt von der Vorinstanz zu Recht gutgeheissen worden. Die Berufung ist folglich bezüglich des in die Westfassade eingebauten Fensters abzuweisen. 23