Es kann dem Berufungsbeklagten unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nach Mai 2000 bis zum Bekanntwerden des realisierten Umbaus nichts mehr unternommen hat, zumal der Berufungskläger seinerseits noch nach Erhalt der Baubewilligung ausgeführt hat, dass er das Bauvorhaben als blockiert erachte. Der Berufungsbeklagte hat daher nicht davon ausgehen müssen, dass trotz seines Widerstandes und eines fehlenden Zirkularbeschlusses der Berufungskläger sein Vorhaben gleichwohl umsetzen würde. Nach Entdeckung des Umbaus hat er zudem über die Verwalterin rasch festhalten lassen, dass er sich damit nicht einverstanden erklären könne. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann dem