Wie bereits mehrfach erwähnt, hat sich der Berufungsbeklagte unmittelbar nach Bekanntwerden der Umbaupläne gegen diese gestellt und seinen Widerstand gegenüber dem Berufungskläger unmissverständlich kund getan. Er hat die Zustimmung verweigert, weshalb ein gültiger Zirkularbeschluss nie zustande gekommen ist. Es kann dem Berufungsbeklagten unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nach Mai 2000 bis zum Bekanntwerden des realisierten Umbaus nichts mehr unternommen hat, zumal der Berufungskläger seinerseits noch nach Erhalt der Baubewilligung ausgeführt hat, dass er das Bauvorhaben als blockiert erachte.