12. Der Berufungskläger wirft der Gegenpartei Rechtsmissbrauch vor, da diese erst interveniert habe, als die Bauten ausgeführt worden seien, obwohl der Berufungsbeklagte die Möglichkeit gehabt habe, sich zur Wehr zu setzen. Die Ausübung seines Rechts sei für ihn zumutbar gewesen, die Verzögerung dem Berufungskläger nun nachteilig. Letzterer habe in guten Treuen auf die Untätigkeit vertrauen dürfen. Dem ist nicht so. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat sich der Berufungsbeklagte unmittelbar nach Bekanntwerden der Umbaupläne gegen diese gestellt und seinen Widerstand gegenüber dem Berufungskläger unmissverständlich kund getan.