Ebenso wenig kann gesagt werden, dass sich der Berufungskläger gutgläubig auf einen Zirkularbeschluss hat berufen können, war ein solcher - infolge fehlender Zustimmung des Berufungsbeklagten - doch gar nie zustande gekommen. Wenn der Berufungskläger schliesslich vorbringt, der Berufungsbeklagte sei nach Entdecken des Umbaus nicht tätig geworden, so ist doch darauf hinzuweisen, dass dessen Ehefrau nach ihrer Anreise am 11. Juli 2001 den vorgenommenen Umbau entdeckt und umgehend die Verwalterin benachrichtigt hat. Diese wiederum setzte am darauffolgenden Tag den Berufungskläger davon in Kenntnis. 22