674 Abs. 3 ZGB berufen. Unerheblich ist daher, dass der Berufungsbeklagte keine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben hat. Daraus durfte der Berufungskläger nicht mit gutem Glauben folgern, dass der Berufungsbeklagte den Widerstand inzwischen aufgegeben habe, zumal die Baubewilligung gerade noch vor den Korrespondenzbriefen des Berufungsbeklagten im Mai 2000 erteilt worden war (vgl. auch PKG 1994 Nr. 5). Ebenso wenig kann gesagt werden, dass sich der Berufungskläger gutgläubig auf einen Zirkularbeschluss hat berufen können, war ein solcher - infolge fehlender Zustimmung des Berufungsbeklagten - doch gar nie zustande gekommen.