Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 wiederholte der Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger seine Zustimmungsverweigerung. Selbst der Berufungskläger ging damit im Jahre 2000 von der Blockierung des Bauvorhabens aus und wusste, dass ein gleichwohl durchgeführter Ausbau gegen den Willen des Berufungsbeklagten geschah. Im Schreiben vom 31. Juli 2001 führte der Berufungskläger gar selbst aus, die Opposition des Berufungsbeklagten sei ihm wohl bekannt gewesen. Damit handelte der Berufungskläger beim Ausbau aber fraglos bösgläubig und er kann sich nicht auf ein Überbaurecht nach Art. 674 Abs. 3 ZGB berufen.