c) Vorliegend kann sich der Berufungskläger aufgrund der im Recht liegenden Beweise nicht auf den guten Glauben berufen. Der Berufungsbeklagte hat bereits gegenüber der Verwalterin mit Schreiben vom 22. März 2000 seine Zustimmung zu den Umbauplänen des Berufungsklägers verweigert, was dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht wurde. Der Berufungskläger hat mit Schreiben vom 18. Mai 2000 selbst ausgeführt, dass der Berufungsbeklagte das Bauvorhaben blockiert habe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 wiederholte der Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger seine Zustimmungsverweigerung.