, Bern 1974, N 65 zu Art. 674 ZGB). In gutem Glaube befindet sich der Überbauende, wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit 21 angenommen hat, dass er das Recht habe, zu bauen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er eine falsche Voraussetzung von der richtigen Grenze hatte oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, dass der Nachbar mit dem Überbau einverstanden sei. Der gute Glaube wird vermutet. Bei bösem Glauben des Überbauenden kann der Nachbar hingegen die Beseitigung des Überbaus selbst dann fordern, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben hat (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 68 zu Art. 674 ZGB).