674 Abs. 3 ZGB). Was den guten Glauben anbetrifft, so soll durch dieses Erfordernis verhindert werden, dass ein Grundeigentümer, der wissentlich über die Grenze baut, auf die Untätigkeit des Nachbars spekuliert und daraus Nutzen zieht. Wenn auch das allgemeine Interesse für die Erhaltung aller einmal erstellten Bauten spricht, so geht es zu weit, wenn nur dieses Interesse gewahrt würde und auch einem Bauenden zuteil würde, welcher wegen seines Verschuldens nicht schutzwürdig ist (Meier- Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 2. Teilband, Art. 655 - 679 ZGB, 3. Aufl., Bern 1974, N 65 zu Art.