Wer so lange zuwarte, verwirke die Einsprachefrist. Unter Rechtzeitigkeit werde die 30-tägige Frist seit der Publikation oder die Zeit bis zum Beginn der Überbauarbeiten verstanden. Es könne sich auf das Überbaurecht berufen, wer gutgläubig sei. Die Gutgläubigkeit werde vermutet. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger auf den Zirkulationsbeschluss abgestützt habe. Weil auch die Verwaltung es unterlassen habe, gestützt auf diese Baubewilligung die Rechtslage abzuklären, habe der Berufungskläger davon ausgehen dürfen, dass die Opposition aufgegeben worden sei. Es seien überdies die besonderen Umstände zu würdigen, eine Interessenabwägung sei vorzunehmen.