11.a) Der Berufungskläger macht schliesslich einredeweise ein Überbaurecht nach Art. 674 ZGB geltend und führt hiezu aus, die Einräumung eines Überbaurechts sei von der baulichen Anlage her ohne weiteres möglich. Zwar habe der Berufungsbeklagte anfänglich Opposition angemeldet, nach Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde indessen nichts mehr von sich hören lassen. Der Umbau sei im Frühling und Frühsommer des Jahres 2001 erfolgt. Der Berufungsbeklagte habe erst am 4. September 2001 interveniert, was nicht mehr rechtzeitig sei. Wer so lange zuwarte, verwirke die Einsprachefrist.