f) Was die Verhältnismässigkeit betrifft, so ist keine Interessenabwägung vorzunehmen, ob der durch die Einwirkung dem Eigentümer zugefügte Nachteil unverhältnismässig geringer ist als die dem Störer entstehenden Kosten der Behebung des Nachteils (vgl. BGE 68 II 374; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 105 zu Art. 641 ZGB). Der Berufungskläger kann sich daher für die Beibehaltung 20 des eingebauten Fensters nicht dahingehend wehren, dass dessen Kosten im Vergleich zur Beeinträchtigung des Nachbars unverhältnismässig seien.