647d Abs. 2 ZGB nichts ändern. Ob das erst im Berufungsverfahren getätigte Vorbringen formell überhaupt zulässig ist und solches noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, kann daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Berufungskläger überhaupt zu anderen, geringeren, vorliegend von ihm ohnehin nicht ausreichend dargelegten Rückbauten angehalten werden kann. Nach weiteren Lösungen Ausschau zu halten, kann im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts sein.