647d ZGB in der Einsehbarkeit des Balkons von der Wohnung des Berufungsklägers aus und nicht in der Tatsache, dass zwecks Einsichtnahme auf den Balkon das Fenster geöffnet und der Kopf hinausgestreckt werden müsste oder die Gespräche mitgehört werden können. Die Einsehbarkeit des Balkons bereits von der linken Ecke des Fensters aus wurde anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheines festgestellt und vom Berufungskläger nicht beanstandet. Sie wird durch ein nicht zu öffnendes Fenster oder die Anbringung eines Fenstergitters fraglos nicht wesentlich geringer. Eine entsprechende Anordnung könnte daher an der Rechtmässigkeit des Vetorechts gemäss Art. 647d Abs. 2 ZGB nichts ändern.