e) Nicht zu hören ist der vom Berufungskläger unter Anrufung des Grundsatzes in maiore minus erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Eventualantrag der Montage eines Fenstergitters oder eines nicht zu öffnenden Fensters. Wie bereits erwähnt, beruht die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung im Sinne von Art. 647d ZGB in der Einsehbarkeit des Balkons von der Wohnung des Berufungsklägers aus und nicht in der Tatsache, dass zwecks Einsichtnahme auf den Balkon das Fenster geöffnet und der Kopf hinausgestreckt werden müsste oder die Gespräche mitgehört werden können.