Nur am Rande sei erwähnt, dass es vorliegend einzig dem Berufungskläger möglich ist, vom Einbau des Fensters zu profitieren, während der Miteigentümer B. nur die Nachteile zu tragen hat und selbst kein entsprechendes Ausbaurecht für sich in Anspruch nehmen kann. Umso mehr erscheint es daher billig, die Anforderungen an eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Sache im Sinne von Art. 647d Abs. 2 ZGB nicht übermässig streng anzusetzen.