d) Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Einwandes nach Art. 647d Abs. 2 ZGB sind daher nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Berufungsklägers erfüllt. Es liegt eine Störung des in seinem Miteigentum durch Art. 647d Abs. 2 ZGB geschützten Stockwerkeigentümers vor. Diese ist zu beseitigen. Nur am Rande sei erwähnt, dass es vorliegend einzig dem Berufungskläger möglich ist, vom Einbau des Fensters zu profitieren, während der Miteigentümer B. nur die Nachteile zu tragen hat und selbst kein entsprechendes Ausbaurecht für sich in Anspruch nehmen kann.