Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass die Gespräche auf dem Balkon des Berufungsbeklagten durchaus auch von den anderen Balkonen mitgehört werden können und dieser Umstand folglich nicht entscheidend sein kann. Die unmittelbare Nähe des Fensters indessen verstärkt die bereits mit der unmittelbaren Einsehbarkeit festgestellte Beeinträchtigung und verstärkt das Gesamtbild einer klaren, dauernden und erheblichen Beeinträchtigung des Balkons der Berufungsbeklagten in seiner Benutzung zum bisherigen Zweck. 19