Da auch eine grössere Distanz besteht als zum beanstandeten, unmittelbar anliegenden Fenster, ist die Beeinträchtigung vom unteren Balkon doch eine erheblich geringere und mit dem Fenster nicht vergleichbar. Sie war überdies - im Gegensatz zum neu erstellten Fenster - von allem Anfang an Teil der Gebrauchsfähigkeit des Balkons des Berufungsbeklagten. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass die Gespräche auf dem Balkon des Berufungsbeklagten durchaus auch von den anderen Balkonen mitgehört werden können und dieser Umstand folglich nicht entscheidend sein kann.