Dies bedeute für sie die gravierendste Störung des Umbaus. Soweit der Berufungskläger geltend machen lässt, der Balkon sei vom Balkon des zweiten Stocks ohnehin einsehbar, so ist festzuhalten, dass nach den eingereichten Fotos (KB 10, BB 11) der Balkon zwar von dem einen Stock tiefer und rechtwinklig liegenden Balkon betrachtet werden kann. Auf den Balkon selber kann jedoch von unten nicht Einsicht genommen werden, weil das Geländer diesen gut abdeckt. Da auch eine grössere Distanz besteht als zum beanstandeten, unmittelbar anliegenden Fenster, ist die Beeinträchtigung vom unteren Balkon doch eine erheblich geringere und mit dem Fenster nicht vergleichbar.