Damit kann der Berufungsbeklagte sich auf seinem Balkon entgegen der bisherigen Konstellation nicht mehr ohne weiteres ungestört fühlen und muss damit rechnen, von den Nachbarn aus nächster Nähe beobachtet zu werden. Die bisherige Gebrauchsfähigkeit des Balkons ist daher für den Berufungsbeklagten mit Bezug auf die Einsehbarkeit aus der Wohnung des Berufungsklägers und der damit verbundenen Einschränkung in der Intimsphäre nachvollziehbar erheblich eingeschränkt. Festzuhalten ist, dass sich auch die Zeugin K. B. durch die Nähe des Fensters durchaus in ihrer Intimsphäre beeinträchtigt fühlt. Dies bedeute für sie die gravierendste Störung des Umbaus.