Diese geht ihm gegenüber dem Berufungskläger nun ab, nachdem über das neue Fenster von der Wohnung jederzeit auf zumindest einen Teil des Balkons unmittelbar eingesehen werden kann, wenn sich eine Person auf die linke Seite des Fensters hinstellt. Damit kann der Berufungsbeklagte sich auf seinem Balkon entgegen der bisherigen Konstellation nicht mehr ohne weiteres ungestört fühlen und muss damit rechnen, von den Nachbarn aus nächster Nähe beobachtet zu werden.