Festzuhalten ist dabei, dass der Balkon des Berufungsbeklagten bis anhin aus der Wohnung des Berufungsklägers nicht hat eingesehen werden können und der Aufenthalt im fraglichen Bereich dem Berufungsbeklagten und den anderen Benützern der Wohnung gegenüber den Benützern der benachbarten Wohnung eine gewisse Intimsphäre garantierte. Diese geht ihm gegenüber dem Berufungskläger nun ab, nachdem über das neue Fenster von der Wohnung jederzeit auf zumindest einen Teil des Balkons unmittelbar eingesehen werden kann, wenn sich eine Person auf die linke Seite des Fensters hinstellt.