c) Eine dauernde Beeinträchtigung des Gebrauchs des Balkons des Berufungsbeklagten besteht fraglos. Dem Berufungskläger wird es jederzeit möglich sein, auf den Balkon des Berufungsbeklagten Einsicht zu nehmen. Massgebend ist daher, ob eine erhebliche Erschwerung im Gebrauch des Balkons vorliegt. Auch dies ist aufgrund der Umstände zu bejahen. Festzuhalten ist dabei, dass der Balkon des Berufungsbeklagten bis anhin aus der Wohnung des Berufungsklägers nicht hat eingesehen werden können und der Aufenthalt im fraglichen Bereich dem Berufungsbeklagten und den anderen Benützern der Wohnung gegenüber den Benützern der benachbarten Wohnung eine gewisse Intimsphäre garantierte.