Ebenso ist es ohne weiteres möglich, die Ereignisse auf dem Balkon akkustisch mitzuverfolgen. Es fragt sich dabei, ob diese Umstände dem Berufungsbeklagten den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen und die Voraussetzungen des Vetorechts nach Art. 647d Abs. 2 ZGB gegeben sind. 18