Nach den klägerischen Fotos befindet sich das neue Fenster in der Tat unmittelbar neben dem Balkon des Berufungsbeklagten und besteht kaum ein Abstand zum Balkongeländer. Es ist fraglos ohne weiteres möglich, auf einen Teil des Balkons Einsicht zu nehmen und ohne jeglichen Aufwand beobachten zu können, was sich auf dem Balkon ereignet. Hält sich der Berufungsbeklagte im fraglichen Teil des Balkons auf, kann er mit anderen Worten von der Wohnung des Berufungsklägers jederzeit beobachtet werden. Ebenso ist es ohne weiteres möglich, die Ereignisse auf dem Balkon akkustisch mitzuverfolgen.