b) Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich nach dem vorinstanzlichen Augenschein die Richter von der räumlichen Nähe des eingebauten Fensters zum Balkon des Berufungsbeklagten haben überzeugen können. Das Fenster sei offensichtlich nur geschaffen worden, um dem Naturlicht Einlass zu gewähren. Um auf den Balkon des Berufungsbeklagten Einsicht zu nehmen, reiche es aus, sich an die linke Ecke des Fensters zu stellen und hinauszublicken. Nach den klägerischen Fotos befindet sich das neue Fenster in der Tat unmittelbar neben dem Balkon des Berufungsbeklagten und besteht kaum ein Abstand zum Balkongeländer.