Dies trifft nicht. Zwar hat der Berufungsbeklagte in der Tat das äussere Erscheinungsbild der Westfassade bemängelt. In Ziff. 6 seiner Prozesseingabe vom 5. Februar 2002 hat er aber klar ausgeführt, dass das Fenster zu weit an seinen Balkon herangebaut worden sei, was ihn beim Aufenthalt auf dem Balkon störe und ihn in seiner Bewegungsfreiheit einenge. Damit hat er aber genügend behauptet, worin er die Nachteile des eingebauten Fensters sehe und ist insbesondere mit Bezug auf das Vetorecht betreffend die Beeinträchtigung des Balkons zu seinem Gebrauch der Behauptungslast genügend nachgekommen.