10.a) Was das eingebaute Fenster betrifft, so führt der Berufungskläger aus, der Berufungsbeklagte habe die dauernde Beeinträchtigung seines Nutzungs- und Gebrauchsrechtes gemäss Art. 647d Abs. 2 ZGB gar nicht behauptet, wenn er in seiner Rechtsschrift das Fenster an der Westfassade als nicht passend und fehl am Platz beschrieben und somit einzig das äussere Erscheinungsbild der Stockwerkeigentumsliegenschaft, nicht aber Einschränkungen im Nutzungs- und Gebrauchswert bemängelt habe. Folglich sei er damit seiner Behauptungslast nicht nachgekommen und könne der Vorhalt gar nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Dies trifft nicht.