Solches hätte auf die Benützung der Sache zum bisherigen Zweck oder auf deren Wirtschaftlichkeit im konkreten Fall fraglos keinen Einfluss. Überdies würde eine ästhetische Beeinträchtigung die übrigen Miteigentümer in gleichem Masse treffen, da sie von der Wohnung des Berufungsbeklagten nicht besser einsehbar ist als von den Wohnungen der anderen Miteigentümer. Die Voraussetzungen für die Einsprache nach Art. 647d Abs. 2 ZGB sind daher klarerweise nicht gegeben. Die Vorinstanz hat die Beseitigung der Dachlukarne vielmehr zu Unrecht angeordnet. Die dagegen 17