Der Berufungsbeklagte hat nicht dargetan, inwiefern die Dachlukarne die Benützung seiner Wohnung dauernd und erheblich erschwert oder seine Sache gar unwirtschaftlich macht. Die in den Akten befindlichen Fotos der Dachlukarne zeigen, dass diese auf der Südseite des Daches erstellt wurde und von der Wohnung des Berufungsbeklagten gar nicht einsehbar ist. Ob die Dachaufbaute für den Berufungsbeklagten in ästhetischer Hinsicht beeinträchtigend wirkt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen. Solches hätte auf die Benützung der Sache zum bisherigen Zweck oder auf deren Wirtschaftlichkeit im konkreten Fall fraglos keinen Einfluss.