647d Abs. 2 ZGB ist zwingender Natur und kann von der Gemeinschaft nicht abgeändert werden. b) Die übermässige Belastung muss für den einzelnen Miteigentümer im Vergleich zu den anderen Gemeinschaftern unverhältnismässig sein. Wie der Berufungskläger in der mündlichen Hauptverhandlung zutreffend darlegen liess, beeinträchtigt der Dachlukarnenaufbau den Berufungsbeklagten als Miteigentümer nicht übermässig. Der Berufungsbeklagte hat nicht dargetan, inwiefern die Dachlukarne die Benützung seiner Wohnung dauernd und erheblich erschwert oder seine Sache gar unwirtschaftlich macht.