9.a) Damit kann indessen noch nicht abschliessend über die Zulässigkeit der beiden baulichen Massnahmen befunden werden. Nach Art. 647d Abs. 2 ZGB können Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden. Mit anderen Worten kommt jedem einzelnen Miteigentümer bei übermässiger Belastung seiner Sache ein Vetorecht zu. In diesen Fällen soll der Miteigentümer nicht schutzlos dem Willen der Mehrheit ausgeliefert sein (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 647d ZGB). Art. 647d Abs. 2