In der Versammlung liess der Miteigentümer E. mit Vollmacht mitteilen, dass er gegen den Ausbau keine Einwendungen habe. Die Miteigentümer F. erachteten die Dachlukarne zwar als nicht sehr schön, verzichteten jedoch im Sinne des guten Einvernehmens auf eine Klage und gaben auf diese Weise ihre Zustimmung zu den durchgeführten baulichen Massnahmen. Einzig der Berufungsbeklagte hielt an der Stockwerkeigentümerversammlung an seinem Widerspruch gegen die Bauarbeiten fest. Damit aber sprachen sich mit dem Miteigentümer E., welcher zwei Miteigentumsanteile à 239/1000 hat, sowie den Miteigentümern F., welche eine 16