d) Der Berufungskläger führt indessen zutreffend aus, dass einem Stockwerkeigentümer die Zustimmung zu einer bereits erstellten nützlichen Baute im Rahmen eines ordentlichen Beschlusses nachträglich erteilt werden kann. Vorliegend wurde am 21. September 2001 eine ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung abgehalten. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, bildete der Ausbau der Wohnung des Berufungsklägers dabei das Haupttraktandum der Sitzung. Anwesend waren dabei vier von fünf Stockwerkeigentümern mit Wertquoten von insgesamt 811/1000. In der Versammlung liess der Miteigentümer E. mit Vollmacht mitteilen, dass er gegen den Ausbau keine Einwendungen habe.