Selbst der Berufungskläger hat in seinem Schreiben vom 18. Mai 2000 an den Berufungsbeklagten festgehalten, dass das Umbauvorhaben damit blockiert sei. Eine Anfechtung des Beschlusses im Sinne von Art. 75 ZGB durch den Berufungsbeklagten war nicht erforderlich, da ein genügender Beschluss auf dem Zirkulationsweg gar nie zustande gekommen war. Es fehlte zum vornherein an einem Anfechtungsobjekt und es kann nicht angehen, in einem solchen Fall den die Zustimmung verweigernden Stockwerkeigentümer zusätzlich noch auf den gerichtlichen Weg zu zwingen (vgl. auch Rey, a.a.O., N 344).