c) Ein Zirkulationsbeschluss ist vorliegend nicht zustande gekommen. Die Stockwerkeigentümer sind mit Schreiben vom 13. März 2000 von der G. über die Umbaupläne des Berufungsklägers informiert und zu einer Stellungnahme innert zwei Wochen aufgefordert worden. Bereits mit Schreiben vom 22. März 2000 verweigerte der Berufungsbeklagte seine Zustimmung zum Umbauprojekt. Damit fehlten die Voraussetzungen für einen Zirkulationsbeschluss zum vornherein. Selbst der Berufungskläger hat in seinem Schreiben vom 18. Mai 2000 an den Berufungsbeklagten festgehalten, dass das Umbauvorhaben damit blockiert sei.